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Bundesminister Rupprechter: Anträge für Frostentschädigungen ab sofort möglich

Ab sofort ist die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) in Kraft, die eine kurzfristige und effiziente Unterstützung für von Frostschäden betroffene Betriebe ermöglicht. „Unsere Bäuerinnen und Bauern produzieren höchste Qualität, oft unter schwierigen Bedingungen. Extreme Wetterereignisse können zur Existenzbedrohung werden, in solchen Situationen brauchen die bäuerlichen Betriebe den Rückhalt durch die Agrarpolitik. Darum war es mir wichtig, rasch und effektiv zu handeln“, betont Bundesminister Andrä Rupprechter.

Mit der Sonderrichtlinie wurde ein modernes Entschädigungsmodell fixiert, das frostbedingte Einkommensverluste bei Obst-, Wein-, Erdbeer-, Hopfenkulturen und Kernobstjunganlagen wirksam abfedert. Das Modell basiert auf einem Beschluss der Landesagrarreferenten, und differenziert auch nach Versicherungsmöglichkeit der Kulturen bzw. Vorliegen einer Versicherung des Betriebes. Der Bund stellt bis zu 50 Millionen Euro zur Verfügung, die betroffenen Länder haben sich im selben Ausmaß an der Maßnahme zu beteiligen. Damit sind Entschädigungen von insgesamt 100 Millionen Euro möglich.

Eckpunkte der Entschädigungsregelung

  • Für nichtversicherbare Kulturen werden auch weniger schwerwiegende Fälle ab 35 Prozent Schaden berücksichtigt.
  • Für Äpfel und Birnen besteht seit Kurzem die Möglichkeit zur Eigenvorsorge, daher werden nur Schläge mit mehr als 50 Prozent Schaden berücksichtigt.
  • Kulturarten, für die schon seit längerem die Möglichkeit einer bezuschussten Versicherung besteht (Wein, Erdbeeren), werden über eine spezielle Härtefallregelung abgedeckt. Der durchschnittliche Schaden muss über 70 Prozent liegen.
  • Der vorgesehene Entschädigungssatz pro Hektar wird zu 50 Prozent reduziert, wenn keine Versicherung für die am häufigsten vorkommenden klimatischen Risiken abgeschlossen wurde.

Rasche Auszahlung

Die Förderungsansuchen sind der jeweils zuständigen Förderungsabwicklungsstelle bis spätestens 30. September 2016 bzw. hinsichtlich Wein bis zum 15. November 2016 vorzulegen. Ziel ist es, die Entschädigungen für Obstkulturen noch heuer und für Wein in den ersten Monaten 2017 auszuzahlen.

Lesen Sie hier die Sonderrichtlinien

Quelle: bmlfuw
Erscheinungsdatum: