Erneute Kontrollen bei Zitrusfrüchten nicht mehr notwendig
Obst und Gemüse, das in der Europäischen Union (EU) verkauft wird, muss bestimmte Qualitäts- und Kennzeichnungskriterien erfüllen. Das Agrarabkommen hält fest, dass die EU die Gleichwertigkeit der Kontrollen, die die Schweiz bei diesen Erzeugnissen vornimmt, anerkennt. Bisher fielen die Zitrusfrüchte jedoch nicht in den Geltungsbereich dieser Anerkennung. Zitrusfrüchte aus der Schweiz, die in die EU exportiert wurden, mussten bei der Einfuhr in die EU erneut kontrolliert werden. Mit der weiteren Harmonisierung der pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Schweiz und der EU konnte die Gleichwertigkeit der Schweizer Kontrollen auf Zitrusfrüchte ausgedehnt werden. Dieser Beschluss des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.
Der Gemischte Ausschuss für Landwirtschaft, der für die Verwaltung und Einhaltung des Agrarabkommens zuständig ist, zeigte sich erfreut über die Umsetzung und regelmässige Erweiterung des Abkommens. Die beiden Vertragsparteien bekräftigten, dass das Abkommen ein wichtiges Instrument ist, um Schritt für Schritt technische Handelshemmnisse abzubauen. Folglich haben sie ihren gemeinsamen Willen ausgedrückt, die Arbeiten zur Ausdehnung des Geltungsbereichs des bilateralen Agrarabkommens in den Bereichen Saatgut, Futtermittel, Wein und Spirituosen sowie bei der gegenseitigen Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnungen (GUB) und der geschützten geografischen Angaben (GGA) für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel fortzuführen. Das Treffen bot den Vertragsparteien zudem Gelegenheit, sich bezüglich ihrer jeweiligen Agrarpolitik und des bilateralen Handels mit Agrarprodukten auszutauschen. Die EU ist in diesem Bereich der wichtigste Partner der Schweiz: Der Handel mit der EU macht in der Schweiz über 70 Prozent der landwirtschaftlichen Einfuhren und knapp 60 Prozent der landwirtschaftlichen Ausfuhren aus.
Quelle: www.blw.admin.ch