Aktive Massnahmen gegen Kirschessigfliege notwendig!
Befallene Früchte dürfen nicht kompostiert werden. Sie müssen in luftdicht verschlossenen Verpackungen im Kehricht entsorgt werden. Die Früchte müssen unmittelbar nach der Anlieferung heruntergekühlt werden, und die Kühlkette darf bis zum Verkauf nicht unterbrochen werden.
Bei Befall in den Betriebsräumen müssen spezielle KEF-Fallen aufgestellt werden. «Ohne konsequente Umsetzung der Massnahmen muss mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden gerechnet werden», warnt Swisscofel. Dazu komme der Imageverlust durch befallene Früchte bei den Konsumenten.
Quelle: schweizerbauer.ch