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Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Thiacloprid wieder zur Anwendung in der Blüte zulässig

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat bei zwei Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Thiacloprid die Beschränkungen hinsichtlich der Anwendungen in der Blütezeit aufgehoben.

Im März 2016 hatte das BVL die Anwendung der Pflanzenschutzmittel Biscaya (Zulassungsnummer 005918-00) und Calypso (Zulassungsnummer 024714-00) so geändert, dass Anwendungen in der Blüte nicht mehr zulässig waren. Hintergrund war die Absenkung des Rückstandshöchstgehaltes (RHG) für Thiacloprid in Honig von 0,2 mg/kg auf 0,05 mg/kg. Bei der Anwendung thiaclopridhaltiger Pflanzenschutzmittel in Massentrachten wie Raps und Obstkulturen während der Blüte war der abgesenkte RHG nicht einhaltbar. Nun wurde mit der Verordnung (EU) 2016/1355 der RHG für Thiacloprid in Honig wieder auf den früher geltenden Wert von 0,2 mg/kg festgesetzt. Damit konnte das BVL die Beschränkungen für die beiden genannten Pflanzenschutzmittel rückgängig machen.

Biscaya (005918-00)
Die Anordnung des Ruhens für die Anwendung gegen die Kohlschotenmücke im Raps wurde aufgehoben. Bei den Anwendungen gegen beißende Insekten in Raps sowie gegen Rapsglanzkäfer in Senf wurde die Beschränkung "bis Kulturstadium BBCH 59" wieder aufgehoben.

Calypso (024714-00)
Bei Anwendungen in Kernobst, Apfel, Sauerkirsche und Süßkirsche ist der Anwendungszeitraum wieder auf das Intervall von BBCH-Stadium 60 bis 81 festgelegt. Für Freilandanwendungen in Pflaume, Aprikose, Pfirsich, Erdbeere, Brombeere, Himbeere, Johannisbeerartigem Beerenobst, Ziergehölzen und Zierpflanzen gilt der Zusatz "ausgenommen Blütezeit" nicht mehr.

Lesen sie hier die vollständige Verordnung

Quelle: BVL

Erscheinungsdatum: