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Rückständen auf Lebensmitteln

Neue Weisungen wegen genauer Analysen

Bei Lebensmitteln steht beim Pflanzenschutz oft die gewünschte Rückstandsfreiheit im Zentrum der öffentlichen Wahrnehmung. Für Verarbeiter, Händler, Zertifizierungsstellen und Behörden ist es herausfordernd, die Erwartungen dazu zu erfüllen. Die Limiten müssen streng, aber dennoch praxisfähig sein. Durch die Fortschritte in der Analytik wird der Begriff Rückstandsfreiheit immer realitätsferner, da teilweise bereits wenige Moleküle, bzw. DNA-Spuren eines Stoffes nachgewiesen werden können.

Kantonale Behörden einbeziehen
Für die konsequente und gleichzeitig praxisfähige Umsetzung der Vollzugsmassnahmen ist die Koordination entlang der ganzen Wertschöpfungskette notwendig. Für die Behörden auf Bundes- und Kantonsebene und die Verantwortlichen der Lebensmittelbranche ist die Situation nicht grundsätzlich neu. Toleranz- und Grenzwerte für Rückstände chemisch-synthetischer Herkunft und von GVO-Spuren bestehen seit vielen Jahren. Im Rahmen ihrer QM- und Selbstkontrollsysteme legen die Verarbeitungs- und Handelsunternehmen die Massnahmen fest, um diese einzuhalten.

Zusatzanforderungen für Bioprodukte
Besonders bedeutend ist die Pestizidfrage für die Biolandwirtschaft und die nachgelagerten Stufen entlang der Wertschöpfungskette. Bei Bioprodukten sind viele Stoffe grundsätzlich verboten, v.a. chemisch-synthetische Pestizide sowie Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe. Bioqualität basiert dabei auf viel mehr als dem Analyseresultat beim Endprodukt. Die Labelorganisationen schränken dies noch weiter ein und verlangen den Einsatz natürlicher Alternativen wie z.B. Bio-Acerola anstelle von Ascorbinsäure. Bei der Bioproduktion muss zudem die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen auf jeder Stufe sowohl durch interne wie externe Überwachung sichergestellt werden.

Neue Weisung für Bio
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) haben kürzlich eine gemeinsame Weisung zum Vorgehen bei Rückständen im Bio-Bereich herausgegeben. Sie schafft die Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise.

Sabine Schäfer vom Fachbereich Qualitäts- und Absatzförderung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zu den wichtigsten Regelungen: "Die Weisung hat zum Ziel, die Vorgaben der Schweizer Bio-Verordnungen und die lebens- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Der Schutz des Konsumenten vor Täuschung soll sichergestellt werden. Als Interventionswert - nicht Grenzwert! - wurde 0.01 mg/kg festgelegt. Das ist der Wert, ab dem Sofortmassnahmen ergriffen und Ursachenklärungen gestartet werden müssen."

Lesen Sie mehr auf: www.bauernzeitung.ch


Quelle: Bauernzeitung.ch
Erscheinungsdatum: