Melden Sie sich für unseren täglichen Newsletter an um immer auf dem neusten Stand zu bleiben!

Anmelden Ich bin bereits angemeldet

Sign up for our daily Newsletter and stay up to date with all the latest news!

Abonnieren I am already a subscriber
DRV-Prüfdienste auf Irrwegen:

Warum das 9.090-Euro-Argument keine Grundlage für SV-Pflicht ist

Die DRV Rheinland-Pfalz beruft sich bei Betriebsprüfungen aktuell auf ein Urteil des BSG aus dem Jahr 2018, in dem entschieden wurde, dass bei einem Jahreseinkommen von insgesamt 91.670 EUR zusätzliche Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung in Höhe von 9.090 EUR von "besonderer wirtschaftlicher Bedeutung" sind und damit letztere Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird und nicht sozialversicherungsfrei abgerechnet werden kann.

Bei der DRV heißt es im Bescheid: "Da die Höhe des im Beschäftigungszeitraum erzielten Bruttoarbeitsentgelts von 12.758,00 EUR die im aufgeführten Urteil festgelegte Grenze i. H. v. 9.090 EUR überschreitet, ist die Tätigkeit nicht mehr von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung" (und damit sozialversicherungs-pflichtig). Der VSSE e.V. hat den Fachanwalt Christian Fritz gebeten, eine Einordnung vorzunehmen, bevor diese Grenze flächendeckend als Argument für die SV- Pflicht durch die DRV eingeführt wird. Gute Arbeitskräfte bei Leistungslohn sowie loyale Mitarbeiter, die die Beschäftigungsdauer von drei Monaten erfüllen, wären durch die Abzüge besonders benachteiligt.

Hier ist Vorsicht geboten. Das BSG hat keine Entgeltgrenze festgelegt, ab der SV-Pflicht eintritt. Das BSG hat in dieser Entscheidung lediglich ausgeführt, dass jemand, der sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig ist, nicht nebenbei eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit ausüben kann, wenn diese – gemessen am Jahreseinkommen – für ihn von nicht untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Im konkreten Fall hatte ein Schauspieler an sieben Tagen 9.090 EUR und damit ca. 10 Prozent seines Jahreseinkommens verdient.

Für die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen von Erntehelfern aus den osteuropäischen Nachbarländern ergibt sich hieraus keine Rechtsprechung, die von Bedeutung wäre. Die DRV wird diese Rechtsprechung auch nicht 1:1 anwenden. Andernfalls müsste sie ermitteln, über welches Jahreseinkommen der Erntehelfer in seinem Heimatland verfügt, um dann festzustellen, ob das Entgelt aus der Tätigkeit in Deutschland 10 Prozent des Jahreseinkommens übersteigt oder nicht. Vermutungen oder Schätzungen sind nicht zulässig. Noch kein Gericht hat eine Einkommensgrenze von 9.090 EUR festgelegt, um anhand dieses Wertes zu bestimmen, ob eine Tätigkeit berufsmäßig war oder nicht.

Weitere Informationen:
Christian Fritz
Fachanwalt für Sozialrecht
für den Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V.
https://fritz-kollegen.de
www.vsse.de