Ein Produzent von Champignons züchtet in den Niederlanden Pilze in sogenannten Kulturkisten. Kurz vor der Ernte transportiert er sie über die deutsche Grenze. Auf der Supermarkt-Verpackung findet sich die Aufschrift "Ursprungsland: Deutschland". Was nach Verbraucherirreführung klingt, steht nach einem gestern verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Einklang mit dem EU-Recht, Urt. v. 04.09.2019, Az. C-686/17. Mit seiner Entscheidung setzt der EuGH einen vorläufigen Schlusspunkt unter einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. (Wettbewerbszentrale) und einem Pilz-Produzenten. Dies berichtet LTO.de.
Die Wettbewerbszentrale beanstandete besagte Etikettierung als irreführend mit dem Argument, dass alle wesentlichen Produktionsschritte außerhalb Deutschlands erfolgen würden. Vor dem Landgericht (LG) Ulm klagte sie auf Unterlassung – und unterlag (Urt. v. 10.04.2015, Az. 11 O 19/14). Das Gericht verwies in seiner Begründung auf das EU-Agrarrecht, namentlich Art. 76 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 bzw. dessen Vorgängerregelung, wonach die Angabe des Ursprungslandes bei Obst und Gemüse verpflichtend ist. Für die Bestimmung des Ursprungs sei hiernach der Ernteort maßgeblich. Die Angabe "Ursprungsland: Deutschland" sei demnach rechtmäßig.