Als Unterstützung einer früheren Entscheidung des Gerichts bestätigte der Gerichtshof, dass es sinnvoll ist, die Verbraucher über die Behandlung nach der Ernte von Zitrusfrüchten zu warnen, da anders als bei Früchten mit dünneren Schalen, Zitrusfrüchte mit viel mehr Chemikalien behandelt werden und ihre Haut somit in der einen oder anderen Form in der menschlichen Ernährung eingebettet wird.
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rückstandshöchstgehalte für 2-Phenylphenol (landwirtschaftliche Fungizide, die zum Aufhellen und Verbessern der Aüßerlichkeit der Früchte verwendet werden) 50-mal höher bei Zitrusfrüchten als bei anderen Früchten waren. Es wird hervorgehoben, dass das Gericht zu Recht, die Prüfung eines möglichen Wettbewerbsnachteils im Rahmen der Analyse der Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, als unwirksam erklärt hat, da eine solche Prüfung nicht die Tatsache hinterfragen kann, ob sich die Zitrusfruchterzeuger, nicht in der selben vergleichbaren Situation befinden, wie die Hersteller von anderen Früchten und Gemüse.
Darüber hinaus hat die Tatsache, dass es keine besonderen Bestimmungen über die Verwendung von Konservierungsmitteln oder Chemikalien in der Behandlung nach der Ernte gibt, oder dass es keine Rechtsvorschriften über die spezifische Markierung von Verbraucherinformationen über Pestizidbehandlungen erfordert, nicht verhindern können, dass die Kommission eine neue Regel zum Schutz der Verbraucher erlassen hat, so dass sie angemessene und transparente Informationen erhalten.