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Claudia Schuh von Lorentzen & Sievers zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen:

Mindeststandard 2025 – Fortschritt oder Innovationsbremse?

Der sogenannte Mindeststandard 2025 wurde zum 01. September veröffentlicht und dient primär der Modulation der Beteiligungsentgelte. Darüber hinaus wird er zunehmend von Unternehmen herangezogen, die sich zum Ziel gesetzt haben, ausschließlich recyclingfähige Verpackungen einzusetzen oder andere nachhaltige Zielsetzungen verfolgen, deren Erreichung an die Recyclingfähigkeit gekoppelt ist. Das freshplaza sprach mit Claudia Schuh von Lorentzen & Sievers über die aktuelle Version und deren Änderungen zu den Vorjahren.

Mit dem Mindeststandard 2025 zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen gemäß § 21 VerpackG liegt nun eine deutlich differenziertere Bewertungsgrundlage vor als in den Vorjahresversionen. Die neue Methodik orientiert sich bereits an der PPWR, erlaubt eine prozentuale Bewertung der Recyclingfähigkeit und berücksichtigt vier Kriterien: Sortierbarkeit, Trennbarkeit, Recyclingunverträglichkeiten sowie das Vorhandensein einer Recyclinginfrastruktur. Letzteres ist aus Sicht von Lorentzen & Sievers kritisch zu betrachten, weil Verpackungen, die als nicht recyclingfähig gelten, zunehmend gemieden werden, was wiederum dazu führt, dass Investitionen in dringend erforderliche Recyclinginfrastruktur immer unattraktiver werden.

© Lorentzen & Sievers

Die Frage, ob mit dem neuen Mindeststandard die bisherige sogenannte 95/5-Regelung aufgehoben wurde, beantwortet Lorentzen & Sievers mit „Nein". „Verpackungen, die einen Fremdstoffanteil von mehr als 5 % ausweisen, gelten als Verbundverpackungen. Aber Verbundverpackungen können auch recyclingfähig sein" erläutert Claudia Schuh von Lorentzen & Sievers. „Der Unterschied liegt überwiegend in der Entsorgung. Eine Papierverpackung mit einem Fremdstoffanteil von unter 5 % gehört in die Papiertonne und wird in der Kategorie PPK erfasst. Eine Verbundverpackung gehört in den gelben Sack oder in die Wertstofftonne."© Lorentzen & SieversLorentzen & Sievers benennt ein Beispiel: „Wenn Sie ein Papier Flow Pack als überwiegend kunststofffreie Alternative zur klassischen BOPP-Folie einsetzen möchten und ein Sichtfenster aus Cellulose wünschen, das für die Sichtbarkeit auf das Produkt so groß sein soll, dass es einen Fremdstoffanteil von 10 % ausmacht, dann berechnet sich die Recyclingfähigkeit in % aus dem Wertstoffinhalt in Gramm, beispielsweise 18 Gramm Kraftpapier (dies ist der Wertstoffanteil) für ein Flow Pack, abzüglich 2 Gramm Cellulosefolie (1,8 Gramm), Druckfarbe und Siegellack (0,2 Gramm), geteilt durch das Gesamtgewicht der Verpackung von 20 Gramm gleich 80 % Recyclingfähigkeit. Entsorgt wird die Verpackung im gelben Sack oder in der Wertstofftonne."

„Wir gehen davon aus, dass die europäische Kommission bei der Entwicklung des noch ausstehenden delegierten Rechtsaktes, der die Bemessungsgrundlage der Recyclingfähigkeit gemäß PPWR, festlegen wird, die deutsche Bewertungsmethode einbeziehen wird. Auch wenn die PPWR die Recyclingfähigkeit von mindestens 70 % erst ab 2030 vorschreibt, haben wir mit dem Mindeststandard ein belastbares Instrument an der Hand, uns bereits jetzt bestmöglich auf die PPWR vorzubereiten. Als ein Unternehmen der Prodinger Gruppe liefern wir von der Primär- bis zur Tertiärverpackung das komplette Sortiment und unterstützen unsere Kunden darin, sich bestmöglich auf die Anforderungen der PPWR vorzubereiten" erläutert Claudia Schuh abschließend.

Weitere Informationen:
Lorentzen & Sievers

Erscheinungsdatum:

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