Anhörung zur Ministererlaubnis
Arbeitsplätze wiegen schwerer als Wettbewerbsbedenken
Nachdem das Bundeskartellamt diese Abgabe der Kaiser’s und Tengelmann-Lebensmittelmärkte im Frühjahr aufgrund wettbewerblicher Bedenken untersagt hatte, stellte das Unternehmen gemeinsam mit dem EDEKA-Verbund einen Antrag auf Ministererlaubnis. „Unser Einzelfall ist ein typischer Fall für eine Ministererlaubnis: Betrachtet man das Ganze als Waage, so liegt in der einen Waagschale das niedrige Gewicht der angenommenen Wettbewerbsbeschränkung und in der anderen das weit höhere Gewicht der gesamtwirtschaftlichen Vorteile und des überragenden Interesses der Allgemeinheit“, so Haub. Dies sind in erster Linie die Erhaltung der Arbeitsplätze, aber auch die Vermeidung von Abwicklungsverlusten, Steuerausfällen und Kosten aus Arbeitslosigkeit, die sich negativ auf den Staatshaushalt auswirken würden.
Besonderes Augenmerk legt Haub auf die Absicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Falle einer EDEKA-Übernahme. „Wir werden fast 16.000 Arbeitsplätze an EDEKA übergeben, die auch nach der Integration in den EDEKA-Verbund bestehen bleiben, da es sich um keine Rationalisierungsfusion handelt.“ Für die Absicherung der Mitarbeiterschaft wurden schon im Vorfeld umfangreiche Maßnahmen in Form von freiwilligen Betriebsvereinbarungen vereinbart. „Die Arbeitnehmerrechte von nahezu zwei Dritteln der Belegschaft sind rechtlich bindend und umfassend gesichert, nur eine Vertriebsregion war bedauerlicherweise bisher nicht gesprächsbereit. Aber auch hier steht unser Angebot einer gleichwertigen Absicherung“, so Haub weiter. „Die Rechtssicherheit der geschlossenen Betriebsvereinbarungen wurde uns von Prof. Däubler gerade noch einmal vollumfänglich bestätigt. Es handelt sich also um eine konkrete und greifbare Absicherung, die keiner laufenden Kontrolle bedarf.“
Hypothetischen Gedankenspielen über alternative Übernahmeszenarien erteilt Haub eine Absage. „Es ist allein über den vorliegenden Vertrag zu entscheiden, einen anderen gibt es nicht. Denn es gibt keinen kartellrechtlich unbedenklichen Alternativ-Erwerber.“
Quelle: tengelmann.de