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BLE ändert Förderrichtlinie

Gemüsegewächshäuser brauchen Öl für Spitzenlast und Back-up

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Bonn hat am 8. Januar 2020 mitgeteilt, dass mit sofortiger Wirkung, Vorhaben zur Förderung energieeffizienter Gewächshäuser, der Lagerung und Erstaufbereitung, die nach dem 18. Januar 2020 beantragt werden, nur dann gefördert werden, wenn weder Kohle noch Öl als Brennstoff eingesetzt werden. Das heißt, die Förderung wird auf Vorhaben beschränkt, die auf integrierten Energiekonzepten auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger beruhen oder Gas als fossilen Brennstoff einsetzen.

Die Meldung der BLE lautet wörtlich (Auszug):
Neubauten und -anlagen, deren Wärmeenergiebedarf auf der Basis von Kohle oder Öl gedeckt wird, sollen nicht mehr gefördert werden. Zu diesem Zweck wird Nummer 2.1 Absatz 1 der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom 29. Oktober 2018 (BAnz AT20.11.2018 B2) wie folgt geändert:

1. Buchstabe c wird wie folgt gefasst: "c) Neubau von Niedrigenergie-Gebäuden für die pflanzliche Erzeugung nach Nummer 2.1.3, soweit deren Wärmeenergiebedarf nicht durch Kohle oder Öl gedeckt werden soll." 
 
2. Buchstabe d erhält folgende Fassung: "d) Neubau von energieeffizienten Anlagen für die Lagerung oder Erstaufbereitung von pflanzlichen Erzeugnissen nach Nummer 2.1.4, soweit deren Wärmeenergiebedarf nicht durch Kohle oder Öl gedeckt werden soll."
Diese Anpassung folgt der Logik, dass durch staatliche Zuwendungen, nur solche Projekte gefördert werden, die einen Beitrag zur Einsparung von CO2 leisten. Landwirtschaft und Gartenbau müssen bis 2030 15 % einsparen.

Dass Gas als fossiler Brennstoff weiter zugelassen wird, stellt sicher, dass energieeffiziente Gewächshäuser weiter gefördert werden. Die moderne Gewächshaustechnologie ist der Treiber, der dem Gartenbau hilft, die Einsparziele zu erreichen.

Öl für Back-up und Spitzenlast ein Muss
Übersehen hat die BLE, dass Betriebe, die integrierte Energiekonzepte, bei denen weitüberwiegend (< 80%) beispielsweise aus Biogas genutzt wird, auf den Einsatz von Öl aus Gründen der Betriebssicherheit (Back-up bei Störungen) nicht verzichten können, wenn ein Gasanschluss nicht zu vernünftigen Kosten hergestellt werden kann.

Ich würde deshalb die Formulierung der geänderten Richtlinie so deuten, da mehrfach das Wörtchen „soll“ verwendet wird, dass in begründeten Fällen auch von der grundsätzlichen Regelung abgewichen werden kann. Dies wäre gegebenenfalls unbedingt zu fordern und sollte so in der Richtlinie stehen.

Eine andere Frage zur Energieeffizienzrichtlinie wäre: Warum sind Kosten für die Investition in die Nutzung erneuerbarer Energieträger von der Förderung ausgeschlossen? Da geht es unter anderem um:

- Kessel und Lagerraum für Holzhackschnitzelheizungen,
- Pipelines zu Biogasanlagen oder anderen Abwärme-Quellen,
- Kraftwärmekopplungsanlagen(KWK),
- Pumpen und Steuerungen von Wärmeträgern.

Die Umstellung auf erneuerbare Energieträger ist der Schlüssel für den Gemüsebau zur CO2-Minderung. Mit dem CO2-Rechner von CO CONCEPT unter www.coconcept.de kann ermittelt werden, dass der CO2-Ausstoß je ha bei niedrigem Energiebedarf etwa 1.250 MWh um 250 t und bei höherem, wie bei Gurken, mit 2.500 MWh um über 500 t gesenkt wird und es ist zu bedenken, dass damit auch die CO2-Abgabe in Höhe von 25 € je t CO2 im Jahre 2021 und in Höhe von 12.500 je ha Glasfläche eingespart wird. In den Folgejahren steigt die CO2-Abgabe auf 55 € je t CO2.

Die Meldung der BLE findet man unter: www.ble.de/energieeffizienz 
 

Erscheinungsdatum: