Melden Sie sich für unseren täglichen Newsletter an um immer auf dem neusten Stand zu bleiben!

Anmelden Ich bin bereits angemeldet

Sie haben eine Software (Adblocker) installiert, der unsere Werbung blockiert.

Da wir die Nachrichten kostenlos zur Verfügung stellen, sind wir auf die Einnahmen aus unseren Werbebannern angewiesen. Bitte deaktivieren Sie daher Ihren Adblocker und laden Sie die Seite neu, um diese Seite weiter zu nutzen.

Klicken Sie hier für eine Anleitung zum Deaktivieren Ihres Adblockers.

Sign up for our daily Newsletter and stay up to date with all the latest news!

Abonnieren I am already a subscriber
Andere Anwendungen der Pflanzenschutzmittel bleiben von der Entscheidung unberührt

Widerruf der Zulassung der Mittel Karate Zeon und KUSTI zur Anwendung an Salaten

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit widerruft zum 26. Januar 2019 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels Karate Zeon (Zulassungsnummer 024675-00), auch vertrieben als KUSTI (024675-60), zur Anwendung an Salaten. Diese Anwendungen sind damit ab sofort nicht mehr zulässig. Andere Anwendungen der Pflanzenschutzmittel bleiben von der Entscheidung unberührt. Der Widerruf erfolgt auf Antrag des Zulassungsinhabers.

In der EU werden die Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe regelmäßig überprüft. Mit der Verordnung (EU) 2018/960 der Kommission vom 5. Juli 2018 werden die RHG für lambda-Cyhalothrin ab dem 26. Januar 2019 in einigen Erzeugnissen abgesenkt.

Die abgesenkten RHG gelten für Erzeugnisse, die ab dem 26. Januar 2019 hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Behandelte Erzeugnisse, die vor diesem Datum geerntet oder in die EU eingeführt wurden, sind also auch nach diesem Stichtag verkehrsfähig, wenn sie die vor der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2018/960 geltenden RHG einhalten.

Quelle: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Erscheinungsdatum: